Winterdienst im Objekt: Räum- und Streupflicht für Eigentümer und Verwalter

Wer wann räumen muss, wie sich die Pflicht wirksam übertragen lässt und warum die Dokumentation im Streitfall wichtiger ist als die Schaufel.

Der erste Frost ist jedes Jahr eine Überraschung – obwohl er jedes Jahr kommt. Dieser Beitrag
fasst zusammen, was Eigentümer und Verwalter zur Räum- und Streupflicht wissen sollten.

Hinweis: Das ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Die Einzelheiten regelt
die Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde, und die Rechtsprechung bewertet Einzelfälle
unterschiedlich.

Wen trifft die Pflicht?

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des Grundstücks. Die
Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für angrenzende Gehwege in der Regel per Satzung
auf die Anlieger. Der Eigentümer kann sie weitergeben – an Mieter oder an einen Dienstleister –,
aber er wird sie damit nicht vollständig los: Es bleibt eine Auswahl- und Kontrollpflicht.

Wann und wie lange?

Verbreitet, aber nicht bundesweit einheitlich, sind werktags etwa 7 bis 20 Uhr und an Sonn-
und Feiertagen ein späterer Beginn gegen 8 oder 9 Uhr. Maßgeblich ist immer die örtliche Satzung.
Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden; ein einmaliger Einsatz am Morgen
genügt nicht. Nach 20 Uhr besteht in der Regel keine Pflicht mehr – wobei bei stark frequentierten
Eingängen, etwa an einem Objekt mit Spätschicht, Vorsicht geboten ist.

Was genau geräumt werden muss

  • Gehwege entlang des Grundstücks, meist in einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern, sodass
    zwei Personen aneinander vorbeikommen
  • Zugänge zum Gebäude, Eingangsbereiche, Hauszugang und Weg zu Mülltonnen
  • Zugänge zu Stellplätzen und Tiefgaragenrampen
  • Bei Glätte zusätzlich abstumpfendes Material – Streusalz ist in vielen Kommunen auf
    Gehwegen eingeschränkt oder verboten

Übertragung auf Mieter: die häufigsten Fehler

  • Nur in der Hausordnung geregelt. Eine Hausordnung reicht nur, wenn sie
    wirksam Vertragsbestandteil des Mietvertrags ist.
  • Zu unbestimmt formuliert. „Der Mieter hält die Außenanlagen in Ordnung“
    ist keine wirksame Übertragung der Streupflicht.
  • Keine Kontrolle. Wer überträgt, muss sich in angemessenen Abständen davon
    überzeugen, dass tatsächlich geräumt wird.
  • Kein Ersatz bei Abwesenheit. Urlaub, Krankheit oder Alter entbinden nicht.
    Für diese Fälle braucht es eine Vertretungsregelung.

Warum die Dokumentation entscheidend ist

Kommt es zu einem Sturz, geht es vor Gericht nicht um die Frage, ob geräumt wurde, sondern
darum, ob sich das beweisen lässt. Ein Winterdienst ohne Nachweis ist im Streitfall wenig wert.
Sinnvoll sind:

  • Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Witterung und ausgeführter Leistung
  • Namentliche Zuordnung, wer im Einsatz war
  • Dokumentation auch der Kontrollgänge ohne Einsatz („kein Niederschlag, keine Glätte“)
  • Aufbewahrung über die gesamte Saison hinaus

Genau das ist der Grund, warum wir jeden Winterdiensteinsatz protokollieren und die Protokolle
den Verwaltungen zur Verfügung stellen. Im Ernstfall ist dieses Blatt Papier wichtiger als die
Schaufel.

Was ein Winterdienstvertrag regeln sollte

  • Genaue Flächen, am besten mit Lageplan
  • Einsatzzeiten und Reaktionszeit ab Niederschlagsbeginn
  • Kontrollgänge bei unklarer Wetterlage
  • Streumittel und Umgang mit kommunalen Salzverboten
  • Vorhaltung und Lagerung des Materials
  • Dokumentation und wie sie übergeben wird
  • Haftung und Versicherungsnachweis des Dienstleisters

Der letzte Punkt wird oft übersehen: Lassen Sie sich die Betriebshaftpflicht des
Dienstleisters vorlegen, bevor die Saison beginnt.

Rechtzeitig planen

Winterdienstverträge werden sinnvollerweise im Spätsommer geschlossen, nicht im ersten
Frostnacht-Anruf. Wenn Sie für die kommende Saison noch keine Regelung haben, sprechen Sie uns
an – wir sehen uns das Objekt an und schlagen einen Flächenplan vor.

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